Ohnehin führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern die Fragestellung durch die Staatsanwaltschaft eine Beeinflussung der Willensfreiheit bzw. Täuschung des Gutachters gemäss Art. 140 StPO darstellen soll. Die von ihm in der Beschwerde gerügten Suggestivfragen fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter den Begriff der Täuschung im Sinne einer verbotenen Beweiserhebungsmethode nach Art. 140 StPO. Es handelt sich – wie er selbst in seiner Beschwerdeschrift einräumt – um eine blosse Ordnungsvorschrift.