Bei der Überprüfung der Verwertbarkeit ist allerdings eine gewisse Zurückhaltung geboten, da der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids obliegt. Eine Entfernung aus den Akten im Untersuchungsstadium rechtfertigt sich mithin nur in eindeutigen Fällen (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 475 E. 2). Inwiefern das in Auftrag gegebene Gutachten in