gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise aus den Strafakten grundsätzlich einzutreten ist, da ein schutzwürdiges Interesse (rechtlicher Natur) an der frühzeitigen Entfernung von unverwertbaren Beweisen aus den Untersuchungsakten bejaht wird (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Bei der Überprüfung der Verwertbarkeit ist allerdings eine gewisse Zurückhaltung geboten, da der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids obliegt.