5. Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Zwar ist zutreffend, dass auf Beschwerden gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise aus den Strafakten grundsätzlich einzutreten ist, da ein schutzwürdiges Interesse (rechtlicher Natur) an der frühzeitigen Entfernung von unverwertbaren Beweisen aus den Untersuchungsakten bejaht wird (BGE 143 IV 475 E. 2.9).