Am rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides fehlt es u.a. dann, wenn der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel keinen für sich günstigeren Entscheid erwirken kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung). Vorliegend kann der Beschwerdeführer dies sehr wohl, weshalb auch vor diesem Hintergrund das rechtlich geschützte Interesse zu bejahen ist. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwerde müssen überdies im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Dies ist der Fall, denn das Gutachten ist noch nicht erstellt worden.