Daraus folgt, dass die beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt werden (BK 2014 263 E. 2) bzw. unverwertbare und unzulässige Beweise gar nicht erst erhoben werden. Am rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides fehlt es u.a. dann, wenn der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel keinen für sich günstigeren Entscheid erwirken kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung).