3.2 der Beschwerde), beschwert den Beschuldigten klar. Aufgrund der Tatsache, dass mit der vorliegenden Gutachtenserteilung (insbesondere der Fragentechnik, der nicht neutralen Zusammenfassung des Sachverhalts usw.) zudem von einer Beeinflussung der Willensfreiheit bzw. Täuschung der Gutachter gemäss Art. 140 StPO auszugehen ist und das Gutachten daher gar unverwertbar sein würde, besteht das geforderte rechtlich geschütztes Interesse ohnehin.