Der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entgegnen, dass beim Beschuldigten als Adressat der angefochtenen Verfügung sehr wohl ein geschütztes Interesse besteht. Eine Gutachtenserteilung, welche nicht erforderlich ist (vgl. Ziff. B. 3.1 der Beschwerde), ungeeignete Gutachter beauftragt (vgl. Ziff. C. und D. der Beschwerde) und Suggestivfragen beinhaltet, welche die materielle Wahrheit verfälschen können (vgl. Ziff. 3.2 der Beschwerde), beschwert den Beschuldigten klar.