4. Vorliegend gibt die Staatsanwaltschaft gemäss der angefochtenen Verfügung ein Aktengutachten in Auftrag, mit welchem keine Zwangsmassnahmen verbunden sind. Es handelt sich mithin um eine blosse Beweiserhebung und die Anträge des Beschwerdeführers stellen Beweisanträge negativer (Verzicht auf ein Gutachten) und positiver (anderer Gutachter) Natur dar. Mithin ist im Folgenden in Anwendung von Art. 394 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen, ob die Anträge des Beschwerdeführers ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können. Die diesbezüglichen Gründe sind vom Beschwerdeführer geltend zu machen.