2 - 6 beantragte er zusammengefasst die Beauftragung von anderen Sachverständigen als der gemäss Anfechtungsobjekt zu beauftragenden, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 beantragte der Straf- und Zivilkläger 1 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft machte in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2021 geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 replizierte der Beschwerdeführer.