5.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten, sind unter Verweis auf den Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine ersichtlich. Ein Kontaktoder Annäherungsverbot erscheint – insbesondere vor dem Hintergrund des Besuchsrechts des gemeinsamen Sohnes – nicht zweckmässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.