Anschliessend werden das Verfahren der Beurteilung zugeführt und allfällige Beweisanträge geprüft, was erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich demnach bzw. auch mit Blick auf die Einholung einer Vorabstellungnahme zur Frage der Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr als verhältnismässig. 5.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten, sind unter Verweis auf den Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine ersichtlich.