Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren für vollendetes Delikt), evtl. des versuchten Mordes (Art. 112 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren für vollendetes Delikt) droht noch keine Überhaft. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gilt es, die Ausarbeitung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens abzuwarten, welches per September 2021 angekündigt wurde. Anschliessend werden das Verfahren der Beurteilung zugeführt und allfällige Beweisanträge geprüft, was erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen wird.