Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2021 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 8. Juli 2021 führt zu einer Haftdauer von 6 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren für vollendetes Delikt), evtl. des versuchten Mordes (Art. 112 StGB;