Da das Gutachten aber erst am 15. September 2021 erwartet wird und damit bis zum 8. Juli 2021 immer noch nicht erstellt sein wird, drängt es sich auf, beim beauftragten Sachverständigen unverzüglich einen Zwischenbericht bzw. eine Vorabstellungnahme zur Frage der Wie- derholungs- bzw. Ausführungsgefahr anzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6; BGE 143 IV 9 E. 2.8). Dass das Zwangsmassnahmengericht vom Vortatenerfordernis abgesehen und die Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist derzeit nicht zu beanstanden. Somit erübrigen sich Erwägungen zur Ausführungsgefahr.