In Anbetracht des dringenden Tatverdachts und der Todesdrohungen des Beschwerdeführers ist ihm zum jetzigen Zeitpunkt eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Ausstehend ist gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft noch die Ausarbeitung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten mit Frist bis zum 15. September 2021 (vgl. Ziff. 3), woraus sich weitere Erkenntnisse zur Rückfallgefahr ergeben dürften. Dass das Gutachten zurzeit noch nicht vorliegt, ist unter den gegebenen Umständen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zwar noch vereinbar.