Es drohen mithin Delikte gegen Leib und Leben, womit die Schwelle der Schwere der drohenden Delikte offensichtlich erreicht ist. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Aufgrund der Schwere der drohenden Taten und der damit verbundenen (hohen) Gefährdung der Sicherheit des Opfers sind geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. In Anbetracht des dringenden Tatverdachts und der Todesdrohungen des Beschwerdeführers ist ihm zum jetzigen Zeitpunkt eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen.