Vorliegend hat sich der Tatverdacht seit der Festnahme des Beschwerdeführers noch verdichtet. Das Zwangsmassnahmengericht wies richtigerweise darauf hin, dass die Grundkonstellation der Elemente, welcher zur Annahme der Wiederholungsgefahr führten, d.h. die bisherigen Konflikte zwischen Beschwerdeführer und Opfer sowie deren Aggravation unverändert geblieben sind. Vorliegend besteht ein dringender Tatverdacht bezüglich der Gefährdung des Lebens, der vorsätzlichen Tötung, evtl. des Mordes. Es drohen mithin Delikte gegen Leib und Leben, womit die Schwelle der Schwere der drohenden Delikte offensichtlich erreicht ist.