Es rechtfertigt sich vorliegend, auf das Vortatenerfordernis zu verzichten. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau weisen hinsichtlich des Besuchsrechts des gemeinsamen Sohnes eine Vorgeschichte auf, welche offenbar erhebliches Konfliktpotenzial birgt. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Opfers soll der Beschwerdeführer bereits mehrfach Todesdrohungen ausgestossen haben. Weiter zeigte das Opfer den Beschwerdeführer wegen Drohung, Beschimpfung und Nötigung an (Anzeigerapport vom 26. November 2020). Vorliegend hat sich der Tatverdacht seit der Festnahme des Beschwerdeführers noch verdichtet.