6 fordernis verzichtet werden. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, weshalb die Voraussetzung der Vortat nicht erfüllt und der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. 4.5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach in casu von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Es rechtfertigt sich vorliegend, auf das Vortatenerfordernis zu verzichten.