Angesichts der weiterhin in dringendem Tatverdacht stehenden Schwerverbrechen ist auf das Vortatenerfordernis weiterhin zu verzichten. Zusammen mit dem Umstand, dass die Grundkonstellation der Elemente, welche zur Annahme dieser Gefahr führten, d.h. die bisherigen Konflikte zwischen Beschuldigtem und Opfer, deren Aggravation sowie einer gewissen psychischen Auffälligkeit des Beschuldigten, unverändert zu werten sind, ist zu folgern, dass die Wiederholungsgefahr weiterhin vorliegt.