Dass diese Rötungen durch das Festhalten an der Kapuze des Opfers entstanden sein sollen – ist wie bereits dargetan – nur wenig wahrscheinlich. In Verbindung mit den übrigen Verletzungen und Spuren am Körper und der Kleidung des Opfers, dem aufgewühlten Laub, den sichergestellten Gegenständen (Messer und Gurt), den festgestellten DNA-Spuren des Beschuldigten auf beiden Gegenständen und des Opfers auf dem Gurt sowie dem sichergestellten Zweitschuh des Opfers auf dem Trottoir, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Opfer gewaltsam anging.