4 Das Opfer wies Verletzungen an den Händen und Beinen sowie Rötungen am Hals auf. Hierzu machte der Beschuldigte keinerlei Aussagen. Eine vernünftige bzw. nachvollziehbare Erklärung für diese Verletzungen vermag der Beschwerdeführer folglich nicht darzutun. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen, wonach die Rötungen am Hals des Opfers durch das Ziehen an der Kapuze und die Verletzungen an den Händen und Beinen des Opfers durch einen Sturz nach Abreissen der Kapuze entstanden sein sollen, sind wenig überzeugend.