Er wusste also, dass diese Gegenstände gefunden werden und seine DNA mutmasslich darauf festgestellt werden würden. In Beachtung seines ursprünglichen Bestreitens, überhaupt am Tatort gewesen zu sein, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst geworden ist, seine Spuren würden sich auf den sichergestellten Gegenständen befinden, und dass einem weiteren Bestreiten deshalb nicht geglaubt würde. Er musste deshalb davon ausgehen, dass eben diese Spuren einer Erklärung bedürfen. Seinen Ausführungen, wonach er dem Opfer nur habe Angst machen wollen und ihm hierzu den Gurt und das Messer gezeigt haben will, sind nicht glaubhaft.