Er habe ihr nur Angst machen wollen. Sie sei daraufhin geflohen. Dieser vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehnisablauf lässt sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen. Dass die Aussagen des Opfers dagegen glaubhaft erscheinen, ergibt sich nicht nur aus dem Verletzungsbild samt Rötungen am Hals rechtsseitig und hinten, sondern ebenso aus dem Umstand, dass die im Wald sichergestellten Gegenstände (Messer und Gurt) DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufweisen. Auf dem Gurt konnten zudem DNA-Spuren des Opfers festgestellt werden.