Der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes wird vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse (insbesondere der Aussagen des Opfers vom 8. Januar 2021, des festgestellten Verletzungsbilds samt Rötungen am Hals rechts und hinten sowie der festgestellten DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Gurt und dem Messer) wurde der dringende Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. Ziff. 3.2 hiervor) verwiesen werden.