In Kombination mit den mitgeführten Gegenständen, d.h. dem Messer und dem Gurt, aber auch in Beachtung der Auseinandersetzungshistorie zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer, besteht deshalb nach wie vor ein dringender Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens bzw. versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Mord. Dieser hat sich angesichts der seit dem Zeitpunkt der Verhaftung erzielten Ermittlungsergebnisse zudem weiter verdichtet.