Zusammen mit den übrigen Verletzungen und Spuren am Körper und an der Kleidung des Opfers sowie den Fundorten verschiedener Gegenstände auf dem Trottoir, aber vor allem auch im anschliessenden Unterholz, ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte das Opfer sehr gewaltsam angegangen haben musste. In Kombination mit den mitgeführten Gegenständen, d.h. dem Messer und dem Gurt, aber auch in Beachtung der Auseinandersetzungshistorie zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer, besteht deshalb nach wie vor ein dringender Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens bzw. versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Mord.