Das Opfer trägt halblanges Haar, weshalb es dieses für die Aufnahme der Rötungen hochhalten musste; im Rahmen einer nicht inspektiven Begegnung mit dem Opfer konnte die Auskunftsperson die Spuren somit gar nicht sehen. Zusammen mit den übrigen Verletzungen und Spuren am Körper und an der Kleidung des Opfers sowie den Fundorten verschiedener Gegenstände auf dem Trottoir, aber vor allem auch im anschliessenden Unterholz, ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte das Opfer sehr gewaltsam angegangen haben musste.