Die polizeilich erstellten Bilder des Halses des Opfers zeigen jedoch deutliche Rötungen, die mit den Strangulationsschilderungen des Opfers in Übereinstimmung gebracht werden können. Insbesondere die Rötung am Hals hinten zeigt auf, dass die entsprechende Aussage des Beschuldigten nicht zutreffen kann, würde ein Wegreissen einer Kapuze durch ein Wegrennen der Angegriffenen diese Körperstelle doch vielmehr vor Einwirkungen entlasten. Dass die genannten Rötungen von der Auskunftsperson nicht festgestellt wurden, kann nicht erstaunen. Das Opfer trägt halblanges Haar, weshalb es dieses für die Aufnahme der Rötungen hochhalten musste;