Es trifft zwar zu, dass gemäss Zusatzblatt des Berichts des Amtsarztes, der am 11. Januar 2021 bei der Staatsanwaltschaft einging, am Hals des Opfers kein ärztlicher Befund gemacht werden konnte, das Opfer dort keine Hämatome aufwies und es weder über Kehlkopfschmerz, noch über Schluckstörungen klagte. Die polizeilich erstellten Bilder des Halses des Opfers zeigen jedoch deutliche Rötungen, die mit den Strangulationsschilderungen des Opfers in Übereinstimmung gebracht werden können.