Dass demgegenüber die Schilderungen des Opfers glaubhaft erscheinen, ergibt sich nicht nur aus seinem Verletzungsbild samt Rötungen am Hals rechts und hinten, sondern ebenso aus dem Umstand, dass die am Tatort sichergestellten Gegenstände, d.h. das Messer und das Stranginstrument, DNA-Spuren des Beschuldigten aufweisen. Dass der Beschuldigte den Umstand der abgerissenen Kapuze vor Kenntnis des polizeilichen Rapports vom 11. März 2021 erwähnte, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erhöhen, da man über selbst Erlebtes keinen Bericht Dritter benötigt, um darüber erzählen zu können.