Seine Erklärung, das Opfer, d.h. seine Exfrau, sei beim Anblick des Messers sofort weggerannt, erscheint unglaubhaft. Dass demgegenüber die Schilderungen des Opfers glaubhaft erscheinen, ergibt sich nicht nur aus seinem Verletzungsbild samt Rötungen am Hals rechts und hinten, sondern ebenso aus dem Umstand, dass die am Tatort sichergestellten Gegenstände, d.h. das Messer und das Stranginstrument, DNA-Spuren des Beschuldigten aufweisen.