3.2 Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf den dringenden Tatverdacht folgendermassen begründet: Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf versuchte Gefährdung des Lebens bzw. versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Mord kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im Haftentscheid vom 11. Januar 2021 verwiesen werden.