Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ beantragte am 26. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 28. April 2021 wurden den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 29. April 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Es sind keine weiteren Bemerkungen bei der Kammer eingegangen.