Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 191 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter Gefährdung des Lebens, ver- suchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 12. April 2021 (ARR 21 123) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen versuchter Gefährdung des Lebens, versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2021 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Das Regionale Zwangsmassnah- mengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ver- längerte die Untersuchungshaft am 12. April 2021 um drei Monate, d.h. bis am 8. Juli 2021. Mit Beschwerde vom 20. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie die unver- zügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 22. April 2021 auf eine Stellungnahme. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ beantragte am 26. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 28. April 2021 wurden den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 29. April 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Es sind keine weiteren Bemerkungen bei der Kammer eingegangen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlän- gerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist viel- mehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf- ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmo- menten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die An- 2 forderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.2 Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf den dringenden Tatverdacht folgen- dermassen begründet: Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf versuchte Gefährdung des Lebens bzw. versuchte vor- sätzliche Tötung, evtl. versuchter Mord kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im Haftentscheid vom 11. Januar 2021 verwiesen werden. In der Zwischenzeit, d.h. am 11. März 2021, wurde der polizeiliche Forensik Rapport erstellt sowie am 29. März 2021 der Beschuldigte delegiert einvernommen. Dieser gab anlässlich jener Befragung zu, am Tatort und mit einem Messer sowie einem Gurt ausgerüstet gewesen zu sein. Seine Erklärung, das Opfer, d.h. seine Exfrau, sei beim Anblick des Messers sofort weggerannt, erscheint unglaubhaft. Dass demgegenüber die Schilderungen des Opfers glaubhaft erscheinen, ergibt sich nicht nur aus seinem Verletzungsbild samt Rötungen am Hals rechts und hinten, sondern ebenso aus dem Um- stand, dass die am Tatort sichergestellten Gegenstände, d.h. das Messer und das Stranginstrument, DNA-Spuren des Beschuldigten aufweisen. Dass der Beschuldigte den Umstand der abgerissenen Kapuze vor Kenntnis des polizeilichen Rapports vom 11. März 2021 erwähnte, vermag die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen nicht zu erhöhen, da man über selbst Erlebtes keinen Bericht Dritter benötigt, um darüber erzählen zu können. In Beachtung seines ursprünglichen Bestreitens, überhaupt am Tat- ort gewesen zu sein, dürfte diese Änderung des Aussageverhaltens viel mehr darin begründet sein, dass der Beschuldigte in den seither vergangenen rund zweieinhalb Monaten gewahr geworden sein dürfte, dass die Tatortspuren gegen ihn belastend wirken und somit einer Erklärung bedürfen. Es trifft zwar zu, dass gemäss Zusatzblatt des Berichts des Amtsarztes, der am 11. Januar 2021 bei der Staatsanwaltschaft einging, am Hals des Opfers kein ärztlicher Befund gemacht werden konnte, das Opfer dort keine Hämatome aufwies und es weder über Kehlkopfschmerz, noch über Schluckstörun- gen klagte. Die polizeilich erstellten Bilder des Halses des Opfers zeigen jedoch deutliche Rötungen, die mit den Strangulationsschilderungen des Opfers in Übereinstimmung gebracht werden können. Insbesondere die Rötung am Hals hinten zeigt auf, dass die entsprechende Aussage des Beschuldig- ten nicht zutreffen kann, würde ein Wegreissen einer Kapuze durch ein Wegrennen der Angegriffenen diese Körperstelle doch vielmehr vor Einwirkungen entlasten. Dass die genannten Rötungen von der Auskunftsperson nicht festgestellt wurden, kann nicht erstaunen. Das Opfer trägt halblanges Haar, weshalb es dieses für die Aufnahme der Rötungen hochhalten musste; im Rahmen einer nicht inspek- tiven Begegnung mit dem Opfer konnte die Auskunftsperson die Spuren somit gar nicht sehen. Zu- sammen mit den übrigen Verletzungen und Spuren am Körper und an der Kleidung des Opfers sowie den Fundorten verschiedener Gegenstände auf dem Trottoir, aber vor allem auch im anschliessenden Unterholz, ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte das Opfer sehr gewaltsam angegangen haben musste. In Kombination mit den mitgeführten Gegenständen, d.h. dem Messer und dem Gurt, aber auch in Beachtung der Auseinandersetzungshistorie zwischen dem Beschuldigten und dem Op- fer, besteht deshalb nach wie vor ein dringender Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens bzw. versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Mord. Dieser hat sich angesichts der seit dem Zeitpunkt der Verhaftung erzielten Ermittlungsergebnisse zudem weiter verdichtet. Unterdessen ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und das Opfer am späten Abend des 8. Januar 2021 an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) in unmittelbarer Nähe zu einem Waldstück trafen, wobei der Beschwerdefüh- 3 rer ein Messer und einen Gurt mit sich führte. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, seine Ex-Frau mit dem Gurt und dem von ihr getragenen Schal ge- würgt zu haben. Der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes wird vom Beschwerdefüh- rer in Abrede gestellt. Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse (insbeson- dere der Aussagen des Opfers vom 8. Januar 2021, des festgestellten Verlet- zungsbilds samt Rötungen am Hals rechts und hinten sowie der festgestellten DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Gurt und dem Messer) wurde der dringende Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Zur Be- gründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts (vgl. Ziff. 3.2 hiervor) verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einver- nahme vom 29. März 2021, am Abend vom 8. Januar 2021 in E.________ (Ort) gewesen zu sein; dies nachdem er zuvor am 9. Januar 2021 noch mehrmals betont hatte, an diesem Abend Zuhause gewesen zu sein und seine Ex-Frau nicht getrof- fen zu haben. Der Beschwerdeführer räumt ein, sich Zuhause einen Plan zu Recht gelegt und hierfür einen Gurt und ein Küchenmesser eingepackt zu haben. Vor Ort sei er ein wenig in den Wald hinein gegangen, so dass er seine Ex-Frau bei deren Ankunft habe sehen können. Als sie angekommen sei, habe er ihr zugerufen, dass sie ihren Sohn abholen kommen solle. Er habe ihr gezeigt, wo sich der gemeinsa- me Sohn befinde, und habe ihr gesagt, dass er vorher aber noch etwas mit ihr vor- habe. Er habe das Messer aus der Tasche genommen und zu seiner Ex-Frau ge- sagt, sie habe es übertrieben und ob sie den Gurt und das Messer sehen könne. Er habe ihr gesagt, dass sie vorsichtig sein müsse, wenn sie mit dieser Sache nicht aufhöre, er werde es ihr «so oder so machen, wenn sie nicht aufhört». Er habe ihr nur Angst machen wollen. Sie sei daraufhin geflohen. Dieser vom Beschwerdefüh- rer geschilderte Geschehnisablauf lässt sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen. Dass die Aussagen des Opfers dagegen glaubhaft erscheinen, ergibt sich nicht nur aus dem Verletzungsbild samt Rötungen am Hals rechtsseitig und hinten, sondern ebenso aus dem Umstand, dass die im Wald sichergestellten Gegenstände (Messer und Gurt) DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufweisen. Auf dem Gurt konnten zudem DNA-Spuren des Opfers festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Einvernahme vom 29. März 2021 ein- geräumt hatte, mit den sichergestellten Gegenständen am Tatort gewesen zu sein, also zu einem Zeitpunkt, als er noch keine Kenntnis von den Ermittlungsergebnis- sen in Bezug auf die Spuren am Tatort hatte, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht zu erhöhen. Schliesslich räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er die Sachen weggeworfen habe. Er wusste also, dass diese Gegenstände gefunden werden und seine DNA mutmasslich darauf festgestellt werden würden. In Beachtung seines ursprünglichen Bestreitens, überhaupt am Tatort gewesen zu sein, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst geworden ist, seine Spuren würden sich auf den sichergestellten Gegenständen befinden, und dass einem weiteren Bestreiten deshalb nicht geglaubt würde. Er musste deshalb davon ausgehen, dass eben diese Spuren einer Erklärung bedür- fen. Seinen Ausführungen, wonach er dem Opfer nur habe Angst machen wollen und ihm hierzu den Gurt und das Messer gezeigt haben will, sind nicht glaubhaft. 4 Das Opfer wies Verletzungen an den Händen und Beinen sowie Rötungen am Hals auf. Hierzu machte der Beschuldigte keinerlei Aussagen. Eine vernünftige bzw. nachvollziehbare Erklärung für diese Verletzungen vermag der Beschwerdeführer folglich nicht darzutun. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen, wonach die Rötungen am Hals des Opfers durch das Ziehen an der Kapuze und die Verletzungen an den Händen und Beinen des Opfers durch einen Sturz nach Abreissen der Kapuze entstanden sein sollen, sind wenig überzeugend. Wie be- reits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgestellt hat, wären bei einem solchen Handlungsablauf Rötungen an der Vorderseite, allenfalls an den Seiten des Halses zu erwarten. Dagegen wies das Opfer die Rötungen am Hals rechtssei- tig und hinten auf. Aus dem Grund bemerkte auch die Auskunftsperson, welche im Auto auf der Fahrerseite links vom Opfer sass, diese Spuren nicht. Daraus, dass die abgerissene Jackenkapuze vom Opfer nicht erwähnt wurde und dies deshalb im Zeitpunkt der am 8. Februar 2021 der Verteidigung gewährten Akteneinsicht aus den Akten nicht ersichtlich war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Es trifft zwar zu, dass gemäss Zusatzblatt des Amtsarztes Dr. med. F.________ vom 9. Januar 2021 keine äusseren Verletzungen am Hals des Opfers festgestellt werden konnten, Bewusstlosigkeit sowie Heiserkeit und Atemnot ver- neint wurden und keine Hämatome, kein Kehlkopfverschiebeschmerz und keine Schluckstörungen vorhanden waren. Die Fotodokumentation des Halses zeigt je- doch deutlich sichtbare Rötungen im Halsbereich auf, weshalb eine Einwirkung auf den Hals stattgefunden haben muss. Das Opfer beschrieb von Anfang an, dass es sich ziemlich schnell wieder habe befreien können und zum Glück ein Fahrzeug vorbeigefahren sei. Damit liefern die glaubhaften Aussagen des Opfers eine plau- sible Erklärung dafür, weshalb die Rötungen einzig bei der Polizei, zu einem späte- ren Zeitpunkt jedoch nicht mehr zu sehen waren. Dass diese Rötungen durch das Festhalten an der Kapuze des Opfers entstanden sein sollen – ist wie bereits dar- getan – nur wenig wahrscheinlich. In Verbindung mit den übrigen Verletzungen und Spuren am Körper und der Klei- dung des Opfers, dem aufgewühlten Laub, den sichergestellten Gegenständen (Messer und Gurt), den festgestellten DNA-Spuren des Beschuldigten auf beiden Gegenständen und des Opfers auf dem Gurt sowie dem sichergestellten Zweit- schuh des Opfers auf dem Trottoir, ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer das Opfer gewaltsam anging. Der Beschuldigte selbst machte keine Aussa- gen zum Aufenthalt im Wald und erwähnte weder die Verletzungen noch ein ansch- liessendes Stürzen des Opfers. Seine Aussagen lassen sich mithin nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Die in der Beschwerdeschrift zusätz- lich gemachten Ausführungen überzeugen nicht. In Verbindung mit der Vorge- schichte – welche sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Opfer, wenn auch nicht ganz deckungsgleich, geschildert wird – liegen genügend konkrete Anhalts- punkte für eine Straftat vor, womit der dringende Tatverdacht auf versuchte Ge- fährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Mord gege- ben ist. Dieser hat sich aufgrund der zwischenzeitlich erzielten Ermittlungsergeb- nisse weiter verdichtet. 5 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 4.2 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit ande- rer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen für die Annahme von Wie- derholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ge- nannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheb- lich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünsti- ge Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Das Gesetz verlangt als weitere Vor- aussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Erweisen sich die Risiken als un- tragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Auf- grund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederho- lungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präven- tivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafba- ren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haft- grund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3 Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der Wiederholungsgefahr wie folgt be- gründet: Hinsichtlich der Frage, ob vorliegend eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im Haftanordnungsentscheid vom 11. Januar 2021 verwiesen werden. Es ist mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, wonach die bisherige Annahme der Wiederholungs- gefahr mit der weiteren Verdichtung des dringenden Tatverdachts untermauert wird. Angesichts der weiterhin in dringendem Tatverdacht stehenden Schwerverbrechen ist auf das Vortatenerfordernis weiterhin zu verzichten. Zusammen mit dem Umstand, dass die Grundkonstellation der Elemente, welche zur Annahme dieser Gefahr führten, d.h. die bisherigen Konflikte zwischen Beschuldigtem und Opfer, deren Aggravation sowie einer gewissen psychischen Auffälligkeit des Beschuldigten, unver- ändert zu werten sind, ist zu folgern, dass die Wiederholungsgefahr weiterhin vorliegt. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund der gewonnenen Untersu- chungserkenntnisse nur noch ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Drohung vor- liege. Bei dieser neuen Ausgangslage könne keinesfalls mehr auf das Vortatener- 6 fordernis verzichtet werden. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, weshalb die Voraussetzung der Vortat nicht erfüllt und der Haftgrund der Wiederholungsge- fahr nicht gegeben sei. 4.5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Ansicht des Zwangsmassnahmen- gerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach in casu von einer konkreten Wieder- holungsgefahr auszugehen ist. Es rechtfertigt sich vorliegend, auf das Vortatener- fordernis zu verzichten. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau weisen hinsicht- lich des Besuchsrechts des gemeinsamen Sohnes eine Vorgeschichte auf, welche offenbar erhebliches Konfliktpotenzial birgt. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Opfers soll der Beschwerdeführer bereits mehrfach Todesdrohungen ausge- stossen haben. Weiter zeigte das Opfer den Beschwerdeführer wegen Drohung, Beschimpfung und Nötigung an (Anzeigerapport vom 26. November 2020). Vorlie- gend hat sich der Tatverdacht seit der Festnahme des Beschwerdeführers noch verdichtet. Das Zwangsmassnahmengericht wies richtigerweise darauf hin, dass die Grundkonstellation der Elemente, welcher zur Annahme der Wiederholungsge- fahr führten, d.h. die bisherigen Konflikte zwischen Beschwerdeführer und Opfer sowie deren Aggravation unverändert geblieben sind. Vorliegend besteht ein drin- gender Tatverdacht bezüglich der Gefährdung des Lebens, der vorsätzlichen Tötung, evtl. des Mordes. Es drohen mithin Delikte gegen Leib und Leben, womit die Schwelle der Schwere der drohenden Delikte offensichtlich erreicht ist. Der Be- schwerdeführer ist nicht vorbestraft. Aufgrund der Schwere der drohenden Taten und der damit verbundenen (hohen) Gefährdung der Sicherheit des Opfers sind ge- ringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. In Anbetracht des dringen- den Tatverdachts und der Todesdrohungen des Beschwerdeführers ist ihm zum jetzigen Zeitpunkt eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Ausstehend ist gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungs- haft noch die Ausarbeitung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten mit Frist bis zum 15. September 2021 (vgl. Ziff. 3), woraus sich wei- tere Erkenntnisse zur Rückfallgefahr ergeben dürften. Dass das Gutachten zurzeit noch nicht vorliegt, ist unter den gegebenen Umständen mit dem Beschleuni- gungsgebot in Haftsachen zwar noch vereinbar. Da das Gutachten aber erst am 15. September 2021 erwartet wird und damit bis zum 8. Juli 2021 immer noch nicht erstellt sein wird, drängt es sich auf, beim beauftragten Sachverständigen unver- züglich einen Zwischenbericht bzw. eine Vorabstellungnahme zur Frage der Wie- derholungs- bzw. Ausführungsgefahr anzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6; BGE 143 IV 9 E. 2.8). Dass das Zwangsmassnahmengericht vom Vortatenerfordernis abgesehen und die Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist derzeit nicht zu beanstanden. Somit erübrigen sich Erwägungen zur Ausführungsgefahr. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder 7 während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2021 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesproche- ne Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 8. Juli 2021 führt zu einer Haftdauer von 6 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren für vollendetes Delikt), evtl. des ver- suchten Mordes (Art. 112 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren für vollende- tes Delikt) droht noch keine Überhaft. Gemäss den Ausführungen der Staatsan- waltschaft gilt es, die Ausarbeitung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens ab- zuwarten, welches per September 2021 angekündigt wurde. Anschliessend werden das Verfahren der Beurteilung zugeführt und allfällige Beweisanträge geprüft, was erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Verlängerung der Un- tersuchungshaft um drei Monate erweist sich demnach bzw. auch mit Blick auf die Einholung einer Vorabstellungnahme zur Frage der Wiederholungs- bzw. Aus- führungsgefahr als verhältnismässig. 5.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wieder- holungsgefahr zu bannen vermöchten, sind unter Verweis auf den Haftanord- nungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine ersichtlich. Ein Kontakt- oder Annäherungsverbot erscheint – insbesondere vor dem Hintergrund des Be- suchsrechts des gemeinsamen Sohnes – nicht zweckmässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfah- rens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichts- präsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 30. April 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9