7. Die Beschwerdeschrift lässt ferner in mehreren Passagen den angebrachten Anstand vermissen und enthält ausserdem Textbausteine, welche sich offensichtlich nicht auf das vorliegende Verfahren beziehen. Namentlich wurde die Anzeige vom 17. Februar 2021 gemäss Briefumschlag bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend ge-