insbesondere erübrigen sich unter diesen Umständen weitere Ermittlungshandlungen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte Parteien befragen oder Beweise erheben müssen, verkennt er, dass solche Handlungen durch die Staatsanwaltschaft nur bei der Eröffnung eines Verfahrens in Betracht kommen. In casu verfügte die Staatsanwaltschaft demgegenüber zu Recht die Nichtanhandnahme, da selbst aus dem in der Anzeige geschilderten Sachverhalt keine strafbare Handlung hervorgeht. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.