6. Dem kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Verfügung fehlerfrei dar, weshalb das vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Verhalten gestützt auf seine eigenen Angaben den Tatbestand der Nötigung sowie der anderen angezeigten Delikte nicht erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern; insbesondere erübrigen sich unter diesen Umständen weitere Ermittlungshandlungen.