Für die von B.________ weiter aufgeführten und nicht näher begründeten Tatbestände der unbefugten Datenbeschaffung, Urkundenfälschung sowie dem Missbrauch einer Fernmeldeanlage lassen sich dem angezeigten Sachverhalt offensichtlich keine Anhaltspunkte finden. Eine strafrechtliche Verfehlung seitens A.________ ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten folgt, dass sich kein Tatverdacht gegen A.________ erhärtet hat, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde (Art. 309 Abs. 4 i.V.m. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Entsprechend ist das vorliegende Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.