180 oder Art. 181 StGB. Ebenfalls geht aus dem angezeigten Sachverhalt nicht hervor, inwiefern der Beschuldigte B.________ mit diesen Worten zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden im Sinne von Art. 181 StGB verleiten hätte wollen. […] Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall auf die Verwirklichung der Worte «hängen Sie sich auf», namentlich ein Suizid, keinen Einfluss. Die Worte «Hängen Sie sich auf» erfüllen den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB somit nicht. Ebenfalls sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte einen diesbezüglichen Einfluss auf B.________ ausüben würde.