2 sammenhang die Aussagen des Beschuldigten vorgebracht worden sind. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Aussage «ich mache Sie fertig» aufgrund der unbestimmten und pauschalen Wortwahl und fehlender weiterer Umstände den objektiven Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB resp. der Nötigung gemäss Art. 181 StGB vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Da vom Beschuldigten kein konkreter — insbesondere auch kein rechtswidriger — Nachteil für B.________ in Aussicht gestellt wurde, fehlt es an einer relevanten Drohung im Sinne von Art. 180 oder Art.