1. Mit Verfügung vom 1. April 2021 (Zustellung am 8. April 2021) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung, Nötigung und weiterer Delikte nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 19. April 2021) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.