Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 190 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. April 2021 (BM 21 7904) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 1. April 2021 (Zustellung am 8. April 2021) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafver- fahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung, Nötigung und weiterer Delikte nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 19. April 2021) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrens- leitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkre- ter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). 4. Der Verfügung lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Mit Anzeige vom 17. Febru- ar 2021 stellte B.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Drohung, Nötigung, unbefugter Da- tenbeschaffung, Urkundenfälschung im Amt und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Die Tatbestände betrachtet B.________ als erfüllt, da A.________ ihn mehrfach bedroht haben soll, indem er gesagt habe, dass er B.________ «fertig» mache und er sich aufhängen solle. Zudem solle A.________ ge- droht haben, sie seien ein Grosskonzern und würden B.________ privat und geschäftlich «fertig» ma- chen. Daraufhin soll A.________ ihm nachgestellt haben, indem er mehrfach sein Linkedln-Profil an- gesehen habe. 5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Im vorliegenden Fall lässt sich dem angezeigten Sachverhalt nicht entnehmen, auf welche Art und in welchem Zu- 2 sammenhang die Aussagen des Beschuldigten vorgebracht worden sind. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Aussage «ich mache Sie fertig» aufgrund der unbestimmten und pauschalen Wortwahl und fehlender weiterer Umstände den objektiven Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB resp. der Nötigung gemäss Art. 181 StGB vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Da vom Beschuldigten kein konkreter — insbesondere auch kein rechtswidriger — Nachteil für B.________ in Aussicht gestellt wurde, fehlt es an einer relevanten Drohung im Sinne von Art. 180 oder Art. 181 StGB. Ebenfalls geht aus dem angezeigten Sachverhalt nicht hervor, inwiefern der Beschuldigte B.________ mit diesen Worten zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden im Sinne von Art. 181 StGB verleiten hätte wollen. […] Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall auf die Verwirklichung der Worte «hängen Sie sich auf», namentlich ein Suizid, keinen Einfluss. Die Worte «Hängen Sie sich auf» erfüllen den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB somit nicht. Ebenfalls sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte einen diesbezüglichen Einfluss auf B.________ ausüben würde. Das mehrmalige Öffnen und Betrachten eines Linkedln-Profils stellt klarerweise kein strafbares Ver- halten dar. Es handelt sich bei diesen Profilen mithin um selbst erstellte und öffentlich unbegrenzt zugängliche Angaben, welche dem Zweck entsprechen, dass Dritte Zugriff auf ebendiese Informatio- nen erhalten, wobei es keine Einschränkungen gibt. Für die von B.________ weiter aufgeführten und nicht näher begründeten Tatbestände der unbefug- ten Datenbeschaffung, Urkundenfälschung sowie dem Missbrauch einer Fernmeldeanlage lassen sich dem angezeigten Sachverhalt offensichtlich keine Anhaltspunkte finden. Eine strafrechtliche Verfeh- lung seitens A.________ ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten folgt, dass sich kein Tatverdacht gegen A.________ erhärtet hat, der die Eröff- nung einer Untersuchung rechtfertigen würde (Art. 309 Abs. 4 i.V.m. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ent- sprechend ist das vorliegende Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. 6. Dem kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Verfügung fehlerfrei dar, weshalb das vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Verhalten gestützt auf seine eigenen Angaben den Tatbestand der Nöti- gung sowie der anderen angezeigten Delikte nicht erfüllt. Was der Beschwerdefüh- rer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern; insbesondere erübrigen sich unter diesen Umständen weitere Ermittlungshandlungen. Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte Parteien befra- gen oder Beweise erheben müssen, verkennt er, dass solche Handlungen durch die Staatsanwaltschaft nur bei der Eröffnung eines Verfahrens in Betracht kommen. In casu verfügte die Staatsanwaltschaft demgegenüber zu Recht die Nichtanhand- nahme, da selbst aus dem in der Anzeige geschilderten Sachverhalt keine strafba- re Handlung hervorgeht. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün- det und ist abzuweisen. 7. Die Beschwerdeschrift lässt ferner in mehreren Passagen den angebrachten An- stand vermissen und enthält ausserdem Textbausteine, welche sich offensichtlich nicht auf das vorliegende Verfahren beziehen. Namentlich wurde die Anzeige vom 17. Februar 2021 gemäss Briefumschlag bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend ge- 3 macht – bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau. Die Be- schwerdekammer stellt dem Beschwerdeführer in Aussicht, Eingaben mit unge- bührlichen Äusserungen oder weitschweifigen Ausführungen ohne Konnex zum Verfahrensgegenstand künftig in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überar- beitung zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Dem Beschuldig- ten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 11. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5