_ wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auf CHF 4'760.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern 4/5 der für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4'760.45, ausmachend CHF 3'808.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs obsiegt (1/5), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung keine Rückzahlungspflicht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat.