29 Rechtsanwalt B.________ machte im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 26 Stunden zu CHF 6'257.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was grundsätzlich als angemessen erachtet wird. Dagegen sind die geltend gemachten Fahrt- und Wegzeiten nicht als Honorar, sondern als Reisezuschlag zu entschädigen (vgl. Kreisscheiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern). Es wird daher die geltend gemachte Reisezeit von 8.20 Stunden abgezogen und dafür ein Reisezuschlag von insgesamt CHF 450.00 (Fahrt/Weg von 2.00h nach H.________ vom 28.07.2021 durch Praktikant: CHF 75.00 [1/2 Reisezuschlag];