12. Kosten- und Entschädigung Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verlängerung der stationären Massnahme um 20 Monate bzw. um 2 Jahre nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 4'290.00 (CHF 3'000.00 Gebühren zuzüglich Auslagen von CHF 1'290.00) festgesetzt und zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Kanton Bern auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).