11.5 Fazit Die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 4 StGB zur Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer kann derzeit noch keine günstige Prognose gestellt werden, so dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben sind. Die stationäre therapeutische Massnahme erweist sich zudem nach wie vor als geeignet und erforderlich, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich.