28 sein, zeigte zuletzt aber wiederum eine Verweigerungshaltung und ein angespanntes, frustriertes und provokatives Verhalten (pag. BK/301 f.). Ein Zeithorizont von mindestens einem Jahr – die Kooperation des Beschwerdeführers vorausgesetzt – wird aus gutachterlicher Sicht als realistisch eingeschätzt. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, am aufgezeigten Weg mitzuarbeiten, muss in einer neuen Institution zuerst wieder erarbeitet werden. Derzeit fehlt es an einer Vertrauensbasis.