BVD/1198). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie hierzu, dass sich im Unterschied zum Gutachten das Problembewusstsein des Beschwerdeführers weiterentwickelt habe und er seine Erkrankung akzeptiere (pag. BK/435, Z. 14 ff.). Sie bestätigte ihre Ausführungen im Gutachten in zeitlicher Hinsicht, wonach die Therapie nach einem Jahr noch nicht beendet sei (pag. BK/437, Z. 19 ff.). Es bedürfe eines langen Zeitraums in einem mindestens teilremittierten Zustand. Erfahrungsgemäss sei von einem Jahr auszugehen, bis eine neue Einschätzung vorgenommen werden könne (pag. BK/437, Z. 4 ff.). Gemäss den Ausführungen von pract.